Erfasse Stundenlohn und tatsächlich am Sonntag geleistete Arbeitsstunden.
Sonntagsarbeit und § 3b EStG
Sonntagszuschlag-Rechner
Berechne deinen Sonntagszuschlag und die steuerlich begünstigte Höchstgrenze auf Basis der tatsächlich geleisteten Sonntagsstunden.
Steuerlich wird der Grundlohn für § 3b EStG höchstens mit 50 €/h angesetzt. Für die Sozialversicherung gilt bei SFN-Zuschlägen eine niedrigere Grundlohngrenze von 25 €/h. Der Rechner prüft keine individuelle Abrechnung.
Rechenweg
So wird gerechnet
Gib den Prozentsatz aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung an.
Das Ergebnis stellt den Arbeitgeberzuschlag der Höchstgrenze nach § 3b EStG gegenüber.
Einordnung in die Praxis
Sonntagszuschlag-Rechner sinnvoll einordnen
Berechne deinen Sonntagszuschlag und die steuerlich begünstigte Höchstgrenze auf Basis der tatsächlich geleisteten Sonntagsstunden. Der zentrale Leitfaden für Stunden, Zuschlagssätze und Monatslohn.
Sonntagsarbeit und ihre Vergütung sind getrennte Fragen. Nicht jede zulässige Sonntagsarbeit führt automatisch zu einem bestimmten Zuschlag.
Der Anspruch folgt meist aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung; § 3b EStG beschreibt nur mögliche Steuerfreiheit unter Voraussetzungen.
Dokumentiere Datum und Stunden genau und prüfe, ob zeitliche Überschneidungen mit Nacht- oder Feiertagsarbeit im Regelwerk kombiniert werden dürfen.
- Grundlohn und Sonntagsstunden eingeben
- Vereinbarten Zuschlag eintragen
- Steuerliche Grenze vergleichen
Tarife und Regeln können sich ändern. Diese Originalquellen helfen dir beim Gegenprüfen:
- § 3b EStG – Zuschläge für SonntagsarbeitBundesministerium der Justiz
Kurz beantwortet
Fragen aus der Praxis
Nur Fragen, die beim Rechnen oder Einordnen dieses Ergebnisses wirklich weiterhelfen.
Wie hoch ist die steuerliche Höchstgrenze für Sonntagsarbeit?
§ 3b EStG sieht für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit einen steuerfreien Zuschlag von bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Grundlohns vor.
Ist jeder Sonntagszuschlag automatisch steuerfrei?
Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein; außerdem muss der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit gezahlt werden.